9.3.1 Gemäß 9.1.1 sind bei der Bewertung einer Einhausung oder Schutzeinrichtung die Konstruktion und der Verwendungszweck eines stationären Ventilators oder eines Ventilators, der für den dauerhaften elektrischen Anschluss vorgesehen ist, zu berücksichtigen.
9.3.2 Das Laufrad eines stationären oder fest angeschlossenen Ventilators muss so konstruiert sein, dass es von der in abgebildeten Sonde nicht berührt werden kann Figure 9.2.
Ausnahme Nr. 1: Das Laufrad eines Wandeinbauventilators oder eines im Plenum montierten Ventilators, dessen Gitter bündig mit der Decke abschließt, muss nicht geschützt werden, wenn es mindestens 2.1 m (7 Fuß) über dem Boden montiert wird gemäß 81.4 gekennzeichnet.
Ausnahme Nr. 2: Ein Laufrad eines Wand- oder Deckenventilators muss 9.3.4–9.3.5 entsprechen.
Ausnahme Nr. 3: Ein Laufrad eines stationären oder dauerhaft angeschlossenen Nichtwohnventilators muss nicht geschützt werden, wenn es mindestens 2.1 m (7 Fuß) über dem Boden montiert und gemäß 81.4 und entweder 80.1.10 oder 141.1 gekennzeichnet ist.
Ausnahme Nr. 4: Dachbodenventilatoren für Privathaushalte und Ventilatoren für ganze Häuser müssen 9.3.6 und 9.3.7 einhalten.
Ausnahme Nr. 5: Deckenventilatoren müssen 90.2 und 92.1 entsprechen.
Ausnahme Nr. 6: Ventilatoren zur Verwendung in Kochbereichen müssen 113.3.1-113.3.3.| entsprechen
Ausnahme Nr. 7: Die Auslassseite von Ventilatoren mit Kanalanschluss gemäß Abschnitt 9.3.8 muss diese Anforderung nicht erfüllen.
Ausnahme Nr. 8: Die Lufteinlass- und/oder -auslassseite von stationären oder fest angeschlossenen Ventilatoren muss diese Anforderung nicht erfüllen, wenn die Seite(n) konstruktionsbedingt an das Kanalsystem angeschlossen werden soll(en), wie in den Anweisungen des Herstellers angegeben.
9.3.3 Ein stationärer oder dauerhaft angeschlossener Ventilator muss so konstruiert sein, dass alle beweglichen Teile außer dem Laufrad, die eine Verletzungsgefahr für Personen darstellen, nicht von der in abgebildeten Sonde berührt werden können Figure 9.2.
9.3.4 Die Sonde mit einem Durchmesser von 25.4 mm (1 Zoll), wie in Abbildung 9.2 dargestellt, darf, wenn sie durch eine Öffnung auf der Lufteinlassseite eines Wand- oder Deckenventilators eingeführt wird, kein bewegliches Teil berühren, das eine Gefahr darstellt Verletzungsgefahr für eine Person.
Ausnahme Nr. 1: Diese Anforderung gilt nicht für Wand- oder Deckenventilatoren, die mit einem wiederverwendbaren Metallfilter ausgestattet sind oder für die Montage mindestens 2.1 m (7 Fuß) über dem Boden gekennzeichnet sind. Siehe 81.4.
Ausnahme Nr. 2: Diese Anforderung gilt nicht für Wand- oder Deckenventilatoren mit einem Laufraddurchmesser von 254 mm (10 Zoll) oder weniger, wenn:
a) Der Wand- oder Deckeneinbauventilator ist gemäß 80.5.6 gekennzeichnet; Und
b) Die in 83.6 genannten Installationsanweisungen werden bereitgestellt.
Ausnahme Nr. 3: Diese Anforderung gilt nicht für Wand- oder Deckenventilatoren mit einem Laufraddurchmesser von 152.4 mm (6 Zoll) oder weniger.
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