Im Allgemeinen gelten für diese Regelung und darüber hinaus für die Zwecke dieser Regelung die Definitionen der Regelung Nr. 48 und ihrer zum Zeitpunkt des Antrags auf Typgenehmigung geltenden Änderungsserie.
„Sonderwarnleuchte“ bezeichnet eine Lampe, die intermittierend blaues oder bernsteinfarbenes Licht ausstrahlt und zur Verwendung in Fahrzeugen bestimmt ist.
„Rotierende oder stationäre Blinkleuchte“ bezeichnet eine spezielle Warnleuchte, die intermittierend Licht rund um ihre vertikale Achse aussendet (Kategorie T).
„Richtungsblinkleuchte“ bezeichnet eine spezielle Warnleuchte, die in einem begrenzten Winkelbereich intermittierend Licht aussendet (Kategorie X).
„Vollständiger Balken“ bezeichnet eine spezielle Warnleuchte mit zwei oder mehr optischen Systemen, die intermittierend Licht rund um ihre vertikale Achse aussendet.
Unter besonderen Warnleuchten unterschiedlicher Bauart versteht man besondere Warnleuchten, die sich grundsätzlich unterscheiden.
Die wirksamen Lichtstärken rotierender oder stationärer Leuchten (Kategorie T) sind in den Richtungen innerhalb eines Winkels von 360 Grad um die Bezugsachse der Sonderwarnleuchte zu bestimmen:
in einer horizontalen Ebene senkrecht zur Bezugsachse, die durch die Bezugsmitte der Sonderwarnleuchte verläuft;
in Kegeln, deren Mantellinien die oben genannten Horizontalebenenwinkel ergeben, deren Werte in der Tabelle in Anhang 5 dieser Regelung angegeben sind.
Die wirksamen Lichtstärken von Richtblinkleuchten (Kategorie X) sind in den in Absatz 7.3.1 angegebenen Richtungen zu messen. des Anhangs 5 dieser Verordnung.
LISUN Die folgenden Instrumente erfüllen vollständig die einheitlichen Bestimmungen der Norm ECE R.65 für die Zulassung von Sonderwarnleuchten für Kraftfahrzeuge
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