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ECE R.37 Einheitliche Bestimmungen zur Zulassung von Glühlampen für den Einsatz in zugelassenen Lampeneinheiten von Kraftfahrzeugen und deren Anhängern

Diese Verordnung gilt für die in Anhang I aufgeführten Glühlampen, die zur Verwendung in genehmigten Lampeneinheiten von Kraftfahrzeugen und deren Anhängern bestimmt sind.

Tests
Glühlampen müssen zunächst etwa eine Stunde lang bei ihrer Prüfspannung gealtert werden. Bei Zweifadenlampen muss jeder Glühfaden separat gealtert werden. Bei Glühlampen, für die mehr als eine Prüfspannung angegeben ist, ist für die Alterung der höchste Prüfspannungswert heranzuziehen.

Bei einer Glühlampe mit beschichtetem Kolben muss nach der Alterungszeit gemäß Absatz 3.4.1 die Oberfläche des Kolbens leicht mit einem Baumwolltuch abgewischt werden, das mit einer Mischung aus 70 Vol. % getränkt ist. Prozent n-Heptan und 30 Vol.-% Prozent Toluol. Nach etwa fünf Minuten ist die Oberfläche visuell zu prüfen. Es dürfen keine erkennbaren Änderungen erkennbar sein.

Position und Abmessungen des Glühfadens müssen gemessen werden, wobei die Glühlampen mit Strom von 90 % bis 100 % der Prüfspannung versorgt werden. Bei Glühlampen, für die mehr als eine Prüfspannung angegeben ist, ist für die Messung der Lage und Abmessungen des Glühfadens der höchste Prüfspannungswert zu verwenden.

Sofern nicht anders angegeben, müssen elektrische und photometrische Messungen bei der/den Prüfspannung(en) durchgeführt werden.

Elektrische Messungen müssen mit Geräten mindestens der Klasse 0.2 durchgeführt werden.
Der in den Glühlampen-Datenblättern des Anhangs I angegebene Lichtstrom (in Lumen) gilt für Glühlampen, die weißes Licht ausstrahlen, sofern dort keine Sonderfarbe angegeben ist.

Wenn die selektive gelbe Farbe zulässig ist, muss der Lichtstrom der Glühlampe mit dem selektiv gelben Außenkolben mindestens 85 Prozent des angegebenen Lichtstroms der betreffenden Glühlampe, die weißes Licht ausstrahlt, betragen.

Farbe

Die Farbe des von der Glühlampe emittierten Lichts muss weiß sein, sofern im entsprechenden Datenblatt nichts anderes angegeben ist.

Für diese Regelung gelten die Definitionen der Farbe des emittierten Lichts, die in der Regelung Nr. 48 und ihrer zum Zeitpunkt der Beantragung der Typgenehmigung geltenden Änderungsserie enthalten sind.

Die Farbe des emittierten Lichts ist nach der in Anhang 5 angegebenen Methode zu messen. Jeder Messwert muss innerhalb des erforderlichen Toleranzbereichs liegen. Darüber hinaus dürfen bei Glühlampen, die weißes Licht ausstrahlen, die Messwerte in x- und/oder y-Richtung nicht mehr als 0.020 Einheiten von einem Punkt auf dem Planckschen Ort abweichen (CIE 015: 2004, 3. Auflage).
Glühlampen zur Verwendung in Lichtsignalgeräten müssen die Anforderungen gemäß Absatz 2.4.2 erfüllen. der IEC-Publikation 60809, Ausgabe 3.

LISUN Die folgenden Instrumente erfüllen vollständig die einheitlichen Bestimmungen der ECE R.37 bezüglich der Zulassung von Glühlampen für den Einsatz in zugelassenen Lampeneinheiten von Kraftfahrzeugen und deren Anhängern

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