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12 Nov, 2023 202 Gesehen Autor: Rachel He

UL 982 Abbildung 58.5 Prüfspitze PA190

 Gehäuse aus Polymermaterial für tragbare Geräte
1. Umfang
1.1 Diese Anforderungen gelten für Polymergehäuse oder Gehäuseteile für tragbare Geräte mit Kabelanschluss
Geräte zur Lebensmittelzubereitung. Für die Zwecke der Anforderungen in diesem Abschnitt gilt ein Unterbaugerät als tragbares Gerät.
1.2 Diese Anforderungen gelten auch für dekorative und ähnliche Polymerteile, die nicht als Teil der Umhüllung elektrischer Teile dienen oder dem Schutz vor Verletzungen von Personen dienen.

2. Allgemeines
2.1 Eine tragbare, kabelgebundene Lebensmittelzubereitungsmaschine mit einem Gehäuse aus Polymermaterial muss der thermischen Alterung 58.13.1 und den geltenden Anforderungen von entsprechen UL 982 Abbildung 58.1. Die folgenden Schritte sind bei der Verwendung von Abbildung 58.1 zu befolgen.
a) Wählen Sie den geeigneten Pfad aus, der aus dem Flussdiagramm in Teil 1 von Abbildung 58.1 ermittelt wird und den Verwendungsbedingungen für das betrachtete Polymermaterial entspricht.
b) Bleiben Sie innerhalb der in Teil 11 festgelegten Grenzen der Spalte I, 1 oder III und fahren Sie mit Teil 2 von Abbildung 58.1 fort. Wählen Sie den oder die Buchstaben aus (die die Brennbarkeitsklasse eines Materials angeben; siehe Legende in Abbildung 58.1), die für die Verwendungszwecke akzeptabel sind.
c) Die geltenden Anforderungen finden Sie in Teil 3 von Abbildung 58.1. Die in Übereinstimmung mit den Nutzungsbedingungen und der Brennbarkeitsklasse des Materials ermittelten Anforderungen finden Sie in den Teilen 1 und 2.

UL 982 Abbildung 58.5 Prüfspitze PA190

2.2 Ein äußeres dekoratives Polymerteil des Geräts, ein Polymerteil, das sich durch die Gehäusewand erstreckt und als geeignet gilt, Flammen auszubreiten, oder ein ähnliches Polymerteil, das keinen Schutz vor Feuer, Stromschlag oder Personenschäden bietet, muss als HB klassifiziert werden , V-0, V-1 oder V-2, wie durch den entsprechenden Brenntest in der Norm für die Prüfung der Entflammbarkeit von Kunststoffmaterialien für Teile in Geräten und Geräten, UL 94, definiert, oder das im Gerät verwendete Polymerteil den Flammentest nach 58.3.1 einhalten.

Ausnahme Nr. 1:Diese Anforderung gilt nicht für Kleinteile, deren maximales Volumen 2 cm³ (0.12 in3) oder deren maximale Abmessung 3 cm (1.2 Zoll) nicht überschreitet und deren Position nicht zur Ausbreitung von Flammen aus dem Inneren des Geräts führt zur Außenfläche.
Ausnahme Nr. 2: Diese Anforderung gilt nicht für Polymerteile – wie Futterschalenbaugruppen, Futterschieber, Ständer, Futterbehälter und -schalen sowie Behälterdeckel –, die ohne den Einsatz von Werkzeugen abnehmbar sind und deren Standort voraussichtlich nicht zur Ausbreitung von Flammen führt vom Inneren des Geräts zur Außenfläche.

3. Zugänglichkeit
3.1 Eine Öffnung irgendwo im Gehäuse eines Handgeräts oder in einem beliebigen Teil eines Geräts, das bei normalem Gebrauch in der Hand gehalten wird, ist akzeptabel, wenn a Prüfspitze wie abgebildet in Figure 58.5, wenn es mit der Spitze voran so weit wie möglich in die Öffnung eingeführt wird;
a) nicht über eine Distanz von mehr als 1/8 Zoll (3.2 mm) in die Öffnung eindringt; Und
b) Berührt keine nicht isolierten stromführenden Teile oder Magnetdrähte, bei denen die Gefahr eines Stromschlags besteht, oder bewegte Teile, die Verletzungen verursachen können.
Ausnahme: Wenn mit der abgebildeten Sonde inakzeptable Ergebnisse erzielt werden Figure 58.5Mit der in Abbildung 7.1 dargestellten Sonde kann festgestellt werden, dass das Teil nicht besser zugänglich ist als mit einer Probe vor der Konditionierung.

UL 982 Abbildung 58.5 Prüfspitze PA190

UL 982 Abbildung 58.5 Prüfspitze PA190

3.2 Im Gehäuse eines Geräts, das nicht in 58.9.1 beschrieben ist, ist eine Öffnung, die den Eintritt einer Stange mit einem Durchmesser von 3/4 Zoll (19 mm) nicht zulässt, zulässig, wenn:
a) A Prüfspitze wie in Abbildung 58.6 dargestellt, dürfen nicht mit unisolierten stromführenden Teilen oder beweglichen Teilen in Berührung kommen, die beim Einführen durch die Öffnung Verletzungen verursachen könnten; Und
b) Eine Prüfsonde, wie in Abbildung 58.7 dargestellt, kann den Magnetdraht nicht berühren, wenn sie durch die Öffnung eingeführt wird.

Ausnahme: Wenn mit dem nicht akzeptable Ergebnisse erzielt werden Prüfspitze dargestellt in Abbildung 58.6 und 58.7, die
Die in Abbildung 7.1 dargestellte Sonde kann verwendet werden, um festzustellen, dass das Teil nicht besser zugänglich ist als mit a
Probe vor der Konditionierung.

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