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ECE R.98 EINHEITLICHE BESTIMMUNGEN FÜR DIE GENEHMIGUNG VON KRAFTFAHRZEUGSCHEINWERFER, DIE MIT GASENTLADUNGSLICHTQUELLEN AUSGESTATTET SIND

Scheinwerfer oder verteilte Beleuchtungssysteme müssen so beschaffen sein, dass sie bei Verwendung einer geeigneten Gasentladungs-Lichtquelle eine ausreichende Beleuchtungsstärke ohne Blendung beim Ausstrahlen des Abblendlichts und eine gute Ausleuchtung beim Ausstrahlen des Fernlichts liefern.

Die vom Scheinwerfer erzeugte Beleuchtungsstärke wird mit Hilfe eines flachen vertikalen Bildschirms bestimmt, der 25 m vor dem Scheinwerfer im rechten Winkel zu seinen Achsen angebracht wird, wie in Anhang 3 dieser Regelung dargestellt; Der Prüfschirm muss ausreichend breit sein, um die Prüfung und Einstellung der Hell-Dunkel-Grenze des Abblendlichts über mindestens 5° auf beiden Seiten der VV-Linie zu ermöglichen.

Wenn die Gasentladungslichtquelle gemäß der Regelung Nr. 99 zugelassen ist, muss es sich um eine Standardlichtquelle (Étalon) handeln, und ihr Lichtstrom kann von dem in der Regelung Nr. 99 angegebenen objektiven Lichtstrom abweichen. In diesem Fall die Beleuchtungsstärken werden entsprechend korrigiert.

Die obige Korrektur gilt nicht für verteilte Beleuchtungssysteme, die eine nicht austauschbare Gasentladungs-Lichtquelle verwenden, oder für Scheinwerfer, bei denen das/die Vorschaltgerät(e) ganz oder teilweise integriert sind.
Wenn die Gasentladungslichtquelle nicht gemäß der Regelung Nr. 99 zugelassen ist, muss es sich um eine serienmäßig nicht austauschbare Lichtquelle handeln.

LISUN Die folgenden Instrumente erfüllen vollständig die einheitlichen Bestimmungen der Norm ECE R.98 für die Zulassung von Kraftfahrzeugscheinwerfern, die mit Gasentladungslichtquellen ausgestattet sind

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