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ECE R.87 EINHEITLICHE BESTIMMUNGEN FÜR DIE GENEHMIGUNG VON TAGFAHRLICHT FÜR KRAFTFAHRZEUGE

Diese Regelung gilt für Tagfahrleuchten für Fahrzeuge der Klassen M, N
und T 1/.

Im Sinne dieser Verordnung:

„Tagfahrlicht“ bezeichnet eine nach vorne gerichtete Lampe, die dazu dient, das Fahrzeug beim Fahren am Tag besser sichtbar zu machen;

Für diese Regelung gelten die Definitionen der Regelung Nr. 48 und ihrer zum Zeitpunkt des Antrags auf Typgenehmigung geltenden Änderungsserie.

Unter „Tagfahrleuchten unterschiedlicher Bauart“ sind Leuchten zu verstehen, die sich in folgenden wesentlichen Punkten unterscheiden:

(a) der Handelsname oder die Handelsmarke;

(b) die Eigenschaften des optischen Systems (Intensitätsniveaus, Lichtverteilungswinkel, Kategorie der Glühlampe, Lichtquellenmodul usw.);

Eine Änderung der Farbe der Glühlampe oder eines Filters stellt keinen Typwechsel dar.

Verweise in dieser Verordnung auf Standard-(Etalon-)Glühlampen und auf
Regelung Nr. 37 bezieht sich auf Regelung Nr. 37 und ihre Änderungsserie, die zum Zeitpunkt des Antrags auf Typgenehmigung in Kraft ist.
Die Lichtstärke des von jeder Lampe ausgestrahlten Lichts darf in der Bezugsachse nicht weniger als 400 cd betragen.

Außerhalb der Bezugsachse und innerhalb der Winkelfelder, die im Anordnungsdiagramm in Anhang 7 dieser Regelung definiert sind, muss die Intensität des von jeder Lampe ausgestrahlten Lichts:

In jeder Richtung, die den Punkten in der Tabelle der Standardlichtverteilung in Anhang 3 dieser Regelung entspricht, darf der in Absatz 7.1 angegebene Mindestwert nicht unterschritten werden. Die oben angegebene Lichtstärke wird mit dem in der Tabelle angegebenen Prozentsatz für die betreffende Richtung multipliziert und darf 1,200 cd in keiner Richtung, in die die Lampe sichtbar ist, überschreiten.

Darüber hinaus darf die Intensität des emittierten Lichts im gesamten im Diagramm in Anhang 7 definierten Bereich nicht weniger als 1.0 cd betragen.

Wenn eine Lampe mehr als eine Lichtquelle enthält, muss die Lampe die erforderliche Mindestintensität einhalten, wenn eine Lichtquelle ausgefallen ist, und wenn alle Lichtquellen leuchten, darf die maximale Intensität nicht überschritten werden.

Eine Gruppe von Lichtquellen, die so verdrahtet sind, dass der Ausfall einer von ihnen dazu führt, dass alle kein Licht mehr abgeben, gilt als eine Lichtquelle.

LISUN Die folgenden Instrumente erfüllen in vollem Umfang die einheitlichen Bestimmungen der ECE R.87 für die Zulassung von Tagfahrleuchten für Kraftfahrzeuge

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