Die Regelung gilt für Standlichter für Fahrzeuge der Klassen M, N und T 1/. _
„Parkleuchte“ bezeichnet die Leuchte, die dazu dient, auf die Anwesenheit eines stehenden Fahrzeugs aufmerksam zu machen;
In der Bezugsachse darf das von jeder der beiden Proben emittierte Licht nicht weniger als die unten angegebene Mindestintensität und nicht mehr als die unten angegebene Höchstintensität aufweisen:
Intensität der nach vorne gerichteten Standlichter:
Minimum(cd) 2
Maximal
(cd) 60
Intensität der nach hinten gerichteten Standlichter: Minimum (cd)
2
Maximal
(cd) 30
TESTPROZEDUR
Alle Messungen sind mit ungefärbten Standard-Glühlampen der für das Gerät vorgeschriebenen Typen durchzuführen, die so eingestellt sind, dass sie den für diese Lampentypen vorgeschriebenen normalen Lichtstrom erzeugen.
Alle Messungen an Lampen, die mit nicht austauschbaren Lichtquellen (Glühlampen und andere) ausgestattet sind, müssen bei 6.75 V, 13.5 V bzw. 28.0 V durchgeführt werden.
Bei Lichtquellen, die über ein spezielles Netzteil gespeist werden, müssen die oben genannten Prüfspannungen an die Eingangsklemmen dieses Netzteils angelegt werden. Das Prüflabor kann vom Hersteller die spezielle Stromversorgung verlangen, die zur Versorgung der Lichtquellen erforderlich ist.
Die Grenzen der sichtbaren Fläche in Richtung der Bezugsachse einer Lichtsignaleinrichtung sind zu bestimmen.
FARBE DES AUSGESENDETEN LICHTS
Die Farbe des Lichts, das innerhalb des Feldes des in Anhang 2 Absatz 4 definierten Lichtverteilungsgitters emittiert wird, gemessen unter Verwendung einer Lichtquelle mit einer Farbtemperatur von 2,856 K, entsprechend der Lichtart A der Internationalen Norm
Commission on Illumination (CIE) muss innerhalb der Grenzen der Koordinaten liegen, die für die betreffende Farbe in Anhang 5 dieser Verordnung vorgeschrieben sind. Außerhalb dieses Feldes dürfen keine starken Farbschwankungen beobachtet werden.
Bei Lampen, die mit nicht austauschbaren Lichtquellen (Glühlampen und andere) ausgestattet sind, sollten die farbmetrischen Eigenschaften jedoch gemäß Abschnitt 8.1 anhand der in der Lampe vorhandenen Lichtquellen überprüft werden. dieser Verordnung.
LISUN Die folgenden Instrumente erfüllen vollständig die einheitlichen Bestimmungen der ECE-Regelung R.77 für die Zulassung von Parkleuchten für motorbetriebene Fahrzeuge:
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