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ECE R.50 Einheitliche Bestimmungen zur Genehmigung von Begrenzungsleuchten, Schlussleuchten, Bremsleuchten, Fahrtrichtungsanzeigern und Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichen für Fahrzeuge der Klasse L

Diese Regelung gilt für vordere Begrenzungsleuchten, hintere Begrenzungsleuchten, Bremsleuchten, Fahrtrichtungsanzeiger und Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichen von Fahrzeugen der Klasse L‘.

Für diese Regelung gelten die Definitionen der Regelungen Nr. 53 oder 74 und der zum Zeitpunkt des Antrags auf Typgenehmigung geltenden Änderungsserien.

„Vordere Positionsleuchten, hintere Positionsleuchten, Bremsleuchten, Fahrtrichtungsanzeiger und Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichenschild unterschiedlicher Art“ sind Leuchten, die sich in jeder dieser Kategorien in wesentlichen Punkten unterscheiden, wie zum Beispiel:
(a) Der Handelsname oder die Marke; (b) Die Eigenschaften des optischen Systems (Intensitätsstufen, Licht).
Verteilungswinkel, Kategorie der Lichtquelle, Lichtquellenmodul,
usw.);

Eine Änderung der Farbe der Lichtquelle oder eines Filters stellt keinen Typwechsel dar.
Intensität des emittierten Lichts

In der Bezugsachse muss die Intensität des emittierten Lichts jedes der beiden Geräte mindestens den Mindestwerten entsprechen und die Höchstwerte der folgenden Tabelle nicht überschreiten. In keine Richtung, das Maximum
Die angegebenen Werte dürfen überschritten werden.

Rückleuchte, min. 4 cd, max. 12 cd

Vordere Positionsleuchte, min. 4 cd, max. 60 cd
Im Scheinwerfer integrierte vordere Positionsleuchten, min. 4 cd, max. 100 cd

Bremsleuchte, min. 40 cd, max. 185 cd
Fahrtrichtungsanzeiger
Von der Kategorie 11 (siehe Anhang 1), min.90cd max.700cd
Von der Kategorie 1la (siehe Anhang 1), min. 175 cd, max. 700 cd
Von der Kategorie 11b (siehe Anhang 1), min.250cd max.800cd
Von der Kategorie 11c (siehe Anhang 1), min. 400 cd, max. 860 cd
Von der Kategorie 12 (siehe Anhang 1), min.50cd max.350cd
Farbe des emittierten Lichts

Bremsleuchten und hintere Positionsleuchten müssen rotes Licht ausstrahlen, vordere Positionsleuchten können weißes oder gelbes Licht ausstrahlen, Fahrtrichtungsanzeiger müssen gelbes Licht ausstrahlen. Für die Messung der Farbe des Lichts, das innerhalb des in Anhang 2 Absatz 4 definierten Feldes des Lichtverteilungsgitters emittiert wird, ist das in Absatz 8 dieser Regelung beschriebene Prüfverfahren anzuwenden. Außerhalb dieses Feldes dürfen keine starken Farbschwankungen beobachtet werden.

Bei Lampen, die mit nicht austauschbaren Lichtquellen ausgestattet sind (Glühlampen und andere), sollten die farbmetrischen Eigenschaften jedoch anhand der in den Lampen vorhandenen Lichtquellen gemäß den entsprechenden Unterabsätzen von Absatz 8.1 dieser Verordnung überprüft werden.

LISUN Die folgenden Instrumente erfüllen vollständig die einheitlichen Bestimmungen der ECE R.50 für die Zulassung von Positionsleuchten, Schlussleuchten, Bremsleuchten, Fahrtrichtungsanzeigern und Beleuchtungsgeräten für das hintere Kennzeichen für Fahrzeuge der Kategorie L

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